– im Folgenden als „TELEDATA IT“ bezeichnet –
– im Folgenden als „TELEDATA IT“ bezeichnet –
§ 1 Geltungsbereich
1. Für alle Angebote und Leistungen der TELEDATA IT gelten im unternehmerischen Geschäftsverkehr ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden als „AGB“ bezeichnet), soweit nichts anderes vereinbart ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
2. Abweichende Vertragsbedingungen werden selbst dann nicht Vertragsbestandteil des jeweiligen Einzelvertrags (§ 3 Abs. 1), wenn TELEDATA IT ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht.
3. Bezugnahmen auf Anlagen oder sonstige Dokumente betreffen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die jeweils geltende Fassung. Bezugnahmen auf den jeweiligen Einzelvertrag schließen seine Anlagen ein. Einzelverträge und etwaige ergänzende Vertragsbedingungen sind, sofern sie in Verbindung mit diesen AGB verwendet werden, diesen AGB gegenüber vorrangig. Anlagen sind im Zweifel integraler Bestandteil des jeweiligen Vertrags-/Bedingungswerks.
§ 2 Vertragsabschluss, Subunternehmer, Schriftform, Vertragsänderungen (inkl. Leistungen und Preise)
1. Angebote von TELEDATA IT sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch einen beiderseits unterzeichneten Einzelvertrag oder eine schriftliche Auftragsbestätigung von TELEDATA IT zustande, außerdem dadurch, dass TELEDATA IT mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt. TELEDATA IT kann schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des KUNDEN verlangen.
2. TELEDATA IT ist stets berechtigt, eigene Leistungsverpflichtungen jeweils durch eine andere TELEDATA IT-Gruppengesellschaft erfüllen und durch diese im eigenen Namen abrechnen zu lassen.
3. TELEDATA IT ist ferner berechtigt, ihre Leistungsverpflichtungen durch die Beauftragung von geeigneten Subunternehmen zu erfüllen
4. Außer in den unabdingbar vom Gesetz geforderten Fällen kann die „Schriftform“ im Sinne dieser AGB im Sinne einer kundenfreundlichen, effizienten und rechtssicheren Kommunikation auch durch die Textform erfüllt werden (z.B. E-Mail, PDF, Newsletter, Projektorganisationstool, Kundenaccount, bestimmte Signatur-Dienste wie DocuSign etc.). TELEDATA IT behält sich die Textform insb. auch für bestimmte Erklärungen von rechtlicher Relevanz vor, bspw. Kündigungen, Ankündigungen von Preis- oder Leistungsänderungen, Abkündigungen etc., wobei TELEDATA IT Tools zur Nachverfolgung von Tatsache und Zeitpunkt des Zugangs und der Kenntnisnahme des Inhalts einsetzen kann.
5. Der KUNDE hält sich 4 (vier) Wochen an seine Erklärungen zum Abschluss von Einzelverträgen (Vertragsangebote) gebunden.
6. Bestellungen, einschließlich Freigaben, Abrufen und Aktivierungen von Leistungen und Produkten (z.B. in Projektorganisationstools), sind unbeschadet einer etwaigen kaufmännischen Bestätigung durch TELEDATA IT rechtsverbindlich und begründen eine entsprechend der Bestellung fällige Vergütungspflicht.
7. Änderung der AGB: TELEDATA IT ist berechtigt, diese AGB nach billigem Ermessen wie folgt zu ändern: TELEDATA IT wird dem KUNDEN die Änderungen spätestens 6 (sechs) Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform (z.B. via E-Mail, Newsletter) ankündigen. Ist der KUNDE mit den Änderungen nicht einverstanden, so kann er ihnen mit einer Frist von 2 (zwei) Wochen zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderungen widersprechen. Der Widerspruch bedarf der Schrift- oder Textform. Widerspricht der KUNDE nicht, so gelten die Änderungen als von ihm genehmigt. Widerspricht der KUNDE, hat TELEDATA IT das Recht, das entsprechende Einzelvertragsverhältnis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen zu kündigen. TELEDATA IT wird den KUNDEN mit der Mitteilung der Änderungen auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
8. Leistungsanpassungen: Dem KUNDEN ist bekannt, dass TELEDATA IT zur Gewährleistung aktueller Qualitätsstandards mit in die jeweilige Leistungserbringung einbezogenen Drittanbietern (wie bspw. Microsoft, DATEV, etc.) im Rahmen eines kontinuierlichen Verbesserungs- und Aktualisierungsprozesses zusammenarbeitet. TELEDATA IT ist berechtigt, alle Leistungsanpassungen (inkl. Laufzeiten bei Dauerschuldverhältnissen wie Software-Abonnements/ subscriptions), die TELEDATA IT zu diesem Zweck mit Drittanbietern vereinbart, an den KUNDEN weiterzugeben. TELEDATA IT wird dem KUNDEN solche Leistungsanpassungen mindestens 6 (sechs) Wochen vor deren Wirksamwerden schriftlich oder in Textform (z.B. via E-Mail, Newsletter) ankündigen. Der KUNDE ist berechtigt, den Leistungsanpassungen mit einer Frist von 2 (zwei) Wochen nach deren Ankündigung schriftlich oder in Textform zu widersprechen, gleichzeitig aber auch verpflichtet, seinen Widerspruch in dieser Form zu begründen. Für diesen Fall vereinbaren die Vertragspartner, sich über die vorgesehene Änderung binnen eines Monats ab Zugang des Widerspruchs zu einigen. Kommt keine Einigung zustande, ist TELEDATA IT zur Kündigung des jeweiligen Einzelvertrags nach Maßgabe der dortigen Regelungen berechtigt. Widerspricht der KUNDE nicht, so gelten die Leistungsanpassungen als von ihm genehmigt.
9. Sachnotwendige Preisanpassungen wegen veränderter Marktbedingungen:
a) TELEDATA IT ist berechtigt, die vereinbarten Preise für die vertraglichen Leistungen zum Ausgleich von Kostensteigerungen (auch solche, die bedingt sind durch Währungsschwankungen) bei Fremdprodukten – so z.B. bei Microsoftprodukten – angemessen zu erhöhen. TELEDATA IT ist ferner berechtigt, bei allgemeinen Preisänderungen bspw. durch Microsoft oder Distributoren, die Preise bei Renewals (Vertragsverlängerungen) entsprechend anzupassen. Diese Preisänderungen werden dem Kunden spätestens 6 (sechs) Wochen vor ihrem Wirksamwerden schriftlich oder in Textform (z.B. via E-Mail, Newsletter, Nachricht im Kundenportal) bekanntgegeben. Die Preiserhöhungen gelten nicht für die Zeiträume, für die der Kunde bereits Zahlungen geleistet hat. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 10 % des bisherigen Preises auf die gesamte vereinbarte Leistung, so ist der Kunde berechtigt, den von der Preisänderung betroffenen Einzelvertrag ab Bekanntgabe zum Ende der jeweils nächsten Abrechnungsperiode (z.B. zum Monatsende) zu kündigen, es sei denn die Regelkündigungsfrist sei kürzer. Es gilt in diesem Falle die kürzere Frist; macht der Kunde von diesem Kündigungsrecht Gebrauch, so werden bis zum Wirksamwerden der Kündigung, die nicht erhöhten Preise berechnet. Auf dieses Kündigungsrecht wird TELEDATA IT den Kunden zusammen mit der Ankündigung der Preisänderung schriftlich oder in Textform (z.B. via E-Mail, Newsletter) hinweisen.
b) Im Übrigen kann TELEDATA IT die auf der Grundlage des jeweiligen Einzelvertrages zu zahlenden Entgelte nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich insbesondere die Kosten für die Beschaffung von Hardware, Software sowie Wärme und Energie, die Nutzung von Kommunikationsnetzen oder die Lohnkosten erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Lohnkosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Kosten für Hard- und Software, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z.B. der Hardwarekosten, sind von TELEDATA IT die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. TELEDATA IT wird unter Ausübung billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den KUNDEN ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. TELEDATA IT wird den KUNDEN über die jeweilige Preisanpassung spätestens 6 (sechs) Wochen vor deren Wirksamwerden schriftlich oder in Textform (z.B. via E-Mail, Newsletter) informieren. Ist der KUNDE mit der Änderung nicht einverstanden, so kann er das betreffende Einzelvertragsverhältnis mit einer Frist von 2 (zwei) Wochen zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Kündigt der KUNDE das Einzelvertragsverhältnis nicht, so gilt die Preisänderung als von ihm genehmigt. TELEDATA IT wird den KUNDEN mit der Mitteilung der Preisänderung auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens hinweisen.
§ 3 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang, eingesetzte Mitarbeiter
1. Für sämtliche Leistungen von TELEDATA IT sind gesonderte Verträge (hier: „Einzelvertrag“ genannt) zu schließen.
2. Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen sind die beiderseits unterzeichneten Einzelverträge nach Abs. 1 oder die Auftragsbestätigung von TELEDATA IT. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil des jeweiligen Einzelvertrags, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren oder TELEDATA IT sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen – außerhalb der Fälle des § 2 Abs. 8 – der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch TELEDATA IT.
3. Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung von TELEDATA IT.
4. TELEDATA IT trägt die unternehmerische Verantwortung für alle eingesetzten Mitarbeiter. Die Bestimmung der eingesetzten Mitarbeiter erfolgt durch TELEDATA IT aufgrund deren Qualifikation zur Erbringung einer bestimmten Leistung. Das Direktionsrecht gegenüber den Mitarbeitern verbleibt ausschließlich bei TELEDATA IT.
5. TELEDATA IT erbringt alle Leistungen nach dem Stand der Technik.
§ 4 Bestellungen (inkl. Update-Bezug), Erklärungen und Zugang; Kundenportale
1. Bestellungen, einschließlich Freigaben, Abrufen und Aktivierungen von Leistungen und Produkten (z.B. in Projektorganisationstools), sind unbeschadet einer etwaigen kaufmännischen Bestätigung durch TELEDATA IT rechtsverbindlich und begründen eine entsprechend der Bestellung fällige Vergütungspflicht.
2. TELEDATA IT kann verlangen, dass Bestellungen stets durch eine nach Art und Umfang der jeweiligen Bestellung ausdrücklich als unterschriftsberechtigt benannte Person oder durch einen organschaftlichen Vertreter des KUNDEN auf einem hierfür vorgesehenen Dokument erteilt werden.
3. Handlungen in Kundenportalen bzw. Kundenaccounts unter Verwendung der jeweiligen Zugangsdaten des KUNDEN sind dem KUNDEN zuzurechnen. Der KUNDEN ist für alle dort abgegebenen Willenserklärungen verantwortlich. TELEDATA IT haftet nicht für Schäden, die durch eine missbräuchliche Benutzung dieser Zugangsdaten entstehen.
4. Die Nutzung von TELEDATA IT angebotener Kundenportale bzw. Kundenaccounts setzt eine vorherige Anmeldung zur Eröffnung voraus. Über die Zulassung entscheidet TELEDATA IT nach eigenem pflichtgemäßem und sachgerechtem Ermessen. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.
5. Mit der Zulassung erklärt der KUNDE zugleich seine Identität und Bonität zur Vornahme von Bestellungen/ Beauftragungen im geschäftsüblichen Umfang.
Der KUNDE erhält ein Zugangspasswort für seinen Account, welches er mit einer dem Stand der Technik entsprechenden Passwortsicherheit, z.B. gemäß BSI-Empfehlung, verwalten muss. Seine Zugangsdaten dürfen nicht an Dritte, auch nicht an geschäftliche Kontakte, weitergegeben werden. Sie sind vor dem Zugriff Dritter streng geschützt zu verwahren.
6. Für die technische Verfügbarkeit (inkl. Wartungsfenster, Sperren) gelten die jeweiligen Nutzungsbedingungen.
7. Vertraglich oder sonst rechtsrelevante an den KUNDEN gerichtete Erklärungen (bspw. Änderungen von Preisen, Leistungen, AGB-/ AVV-Bestimmungen nebst Anlagen, Produktzyklen, An- und Abkündigungen etc.), kann TELEDATA IT rechtswirksam durch Hinterlegung in im Kundenportal bzw. Kundenaccount oder In-Product-Mechanismen zustellen, deren Beantwortung durch den KUNDEN an TELEDATA IT kann rechtswirksam auf demselben Kommunikationsweg erfolgen.
§ 5 Leistungszeit, Verzögerungen, Leistungsort
1. Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind von den Vertragspartnern gemeinsam festzulegen und schriftlich festzuhalten, soweit dies nicht bereits in den jeweils gesondert abzuschließenden Verträgen geschehen ist. Ungeachtet dessen kann TELEDATA IT Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den KUNDEN sinnvoll nutzbar sind.
2. Geplante Termine oder Fristen sind nicht zugesichert. Sollen verbindliche Fristen oder Termine zwischen den Vertragspartnern gelten, so ist dies ausdrücklich zu vereinbaren.
3. Die von den Vertragspartnern nach Abs. 1 vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der KUNDE in Zahlungsverzug befindet, und um den Zeitraum, in dem TELEDATA IT durch Umstände, die TELEDATA IT nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, sowie um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt (inkl. Epidemie und Pandemie und deren Folgen für die Verfügbarkeit von personellen und materiellen Ressourcen) und Arbeitskampf. Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert, in welchem der KUNDE vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.
4. Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
5. Mahnungen und Fristsetzungen des KUNDEN bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als 2 (zwei) Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
6. Sofern vertraglich nichts anderes bestimmt, ist Leistungsort für alle Leistungen von TELEDATA IT im Zweifel der Sitz von TELEDATA IT. Ausgenommen hiervon sind Gewährleistungsansprüche des KUNDEN, für die als Ort der Leistung der Ort gilt, an dem der KUNDE die Leistung von TELEDATA IT verwendet.
§ 6 Eigentums-, Nutzungs- und Urheberrechte; Datenheraushabe
1. Der KUNDE erwirbt kein Eigentum an den im Rahmen der jeweiligen Erfüllung des Einzelvertrages überlassenen Softwareprodukten sowie keine über die vertragsgemäße Nutzung der überlassenen Programme hinaus reichenden Rechte nach dem Urheberrecht.
2. Das Eigentum an gelieferten Kaufgegenständen und die Rechte aufgrund des jeweiligen Einzelvertrags gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den KUNDEN über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und von TELEDATA IT widerrufbares Nutzungsrecht.
3. Die Übertragung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten (bspw. an Software) ist im Zweifel aufschiebend bedingt durch die Bewirkung der zugehörigen Zahlung; bis dahin ist eine etwaige vorherige Nutzung zeitbefristet.
4. Die im Rahmen der Erfüllung des jeweiligen Einzelvertrages durch TELEDATA IT gespeicherten Daten des KUNDEN verbleiben in der Verfügungsgewalt und rechtlichen Verantwortung des KUNDEN.
5. Der KUNDE kann seine Daten jederzeit gegen Erstattung der damit verbundenen Kosten von TELEDATA IT zurückfordern. Der Vergütungsanspruch von TELEDATA IT bleibt hiervon unberührt.
6. Die Herausgabe der Daten erfolgt gemäß § 15 Abs. 7.
7. Der KUNDE hat keinen Anspruch darauf, auch die zur Verwendung der Daten geeignete Software zu erhalten.
8. TELEDATA wird die vorgehaltenen Daten des KUNDEN 14 (vierzehn) Tage nach einer im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung erfolgten Übergabe der Daten an den KUNDEN löschen, sofern der KUNDE nicht innerhalb dieser Frist mitteilt, dass die ihm übergebenen Daten nicht lesbar oder nicht vollständig sind. Das Unterbleiben der Mitteilung gilt als Zustimmung zur Löschung der Daten.
§ 7 Vertragsbindung, Leistungsstörungen und Vertragsbeendigung
1. Soweit der Vertragsgegenstand des jeweils abzuschließenden Einzelvertrags dem nicht entgegensteht, kann ein Vertragspartner den Leistungsaustausch, gleich aus welchem Rechtsgrund, zusätzlich zu den gesetzlichen Voraussetzungen nur unter folgenden weiteren Voraussetzungen vorzeitig abbrechen:
a) Die Leistungsstörung ist in hinreichend konkret beschriebener Art und Weise zu rügen.
b) Die Beseitigung der Leistungsstörung ist unter Fristsetzung zu verlangen. Zusätzlich ist anzudrohen, dass nach erfolglosem Ablauf dieser Frist keine weiteren Leistungen bezüglich der gerügten Leistungsstörung entgegengenommen werden und damit der Leistungsaustausch teilweise oder ganz beendet wird.
c) Die Frist zur Beseitigung der Leistungsstörung muss angemessen sein (§ 5 Abs. 5). Bei ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung oder unter den sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen (§ 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen.
d) Die Frist ist während der Dauer von Verhandlungen gehemmt.
e) Ein Vertragspartner kann die Rückabwicklung des Einzelvertrages wegen einer Leistungsverzögerung nur verlangen, wenn der andere die Verzögerung allein oder ganz überwiegend zu vertreten hat, es sei denn, dem Berechtigten ist auf Grund einer Interessenabwägung ein Festhalten am Einzelvertrag auf Grund der Verzögerung nicht zumutbar.
2. Steht dem KUNDEN von Gesetzes wegen das Recht zu, bei Werkleistungen den Vertrag bis zur Vollendung des Werkes ohne Gründe zu kündigen, kann TELEDATA IT nach eigener Wahl (i) die vereinbarten Vergütungen (inkl. im Werk inbegriffener Lizenzgebühren) abzgl. hierdurch ersparter Aufwendungen oder der durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erworbenen Vorteile verlangen, oder (ii) stattdessen alle Aufwendungen und – neben der Vergütung für die schon erbrachten Leistungen – einen Pauschbetrag i.H.v. 40 % der TELEDATA IT zustehenden Vergütung für die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachten Leistungen (zuzüglich der Gebühren der vom KUNDEN bestellten Lizenzen) verlangen. Dem KUNDEN bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass der TELEDATA IT hiernach zustehende Betrag niedriger ist. (iii) Satz 1 gilt unter den dort genannten Voraussetzungen entsprechend für die vereinbarten, aber noch nicht erbrachten Dienstleistungen. (iv) Die Kündigung wirkt sich nicht aus auf auslaufende Softwarelizenzen, insb. Abonnements von Softwareprodukten; diese zu überwachen und ggfls. wirksam zu kündigen, ist vom KUNDEN in alleiniger Verantwortung zu gewährleisten. Der gesetzlichen Kündigung ohne Gründe im Sinne von Satz 1 steht – unabhängig vom Vertragstyp, und also bspw. auch bei Dienstleistungen – gleich, wenn der KUNDE in sonstiger Weise vom Vertrag oder seiner Durchführung endgültig oder auf eine unbestimmte Zeit oder einen für TELEDATA IT unzumutbar langen Zeitraum Abstand nimmt, bspw. durch einseitige Sistierung oder „Einfrieren“ von Projektleistungen.
3. Das Recht jedes Vertragspartners, das eingegangene Einzelvertragsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung der Interessen aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung nicht mehr zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt für TELEDATA IT insbesondere in jedem Fall vor, in dem
a) der KUNDE für 2 (zwei) aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der vereinbarten Vergütung im Verzug ist, oder der KUNDE in einem Zeitraum, der sich über mehr als 2 (zwei) Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrags in Verzug gekommen ist, welcher der Vergütung für 2 (zwei) Monate entspricht;
b) der KUNDE zahlungsunfähig ist oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder mangels Masse der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen worden ist; nach Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des KUNDEN wird TELEDATA IT jedoch nicht wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Vergütung, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist, oder wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des KUNDEN kündigen;
c) der KUNDE gegen wesentliche vertragliche Pflichten verstößt, insbesondere die vertragliche Pflicht, bei der Nutzung der vertraglichen Leistungen das Recht zu beachten, und diesen Verstoß auch nach Abmahnung nicht unverzüglich abstellt.
4. Von TELEDATA IT zur Verfügung und Nutzung bereitgestellte Gegenstände sind unverzüglich nach Beendigung des jeweiligen Einzelvertrags an TELEDATA IT zurückzugeben.
§ 8 Vergütung, Zahlung, Aufrechnung/ Zurückbehaltung, Kosten für nicht durchgeführte Aufträge
1. Die vereinbarte Vergütung in den jeweiligen Einzelverträgen ist nach Eingang der Rechnung beim KUNDEN ohne Abzug fällig und innerhalb von 7 (sieben) Tagen zahlbar.
2. Fahrtkosten, Spesen, Zubehör, Versandkosten und Telekommunikationskosten sind zusätzlich nach Aufwand zu vergüten. Dasselbe gilt für Verpackung und Versicherung. Letztere hat der KUNDE gesondert in Textform zu verlangen.
3. Der KUNDE ist zur Aufrechnung nur mit von TELEDATA IT unbestrittenen oder von TELEDATA IT anerkannten Forderungen, oder mit rechtskräftig festgestellten Forderungen, oder mit Forderungen aus Mängelbeseitigungskosten (inkl. Fertigstellungsmehrkosten), berechtigt, zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten zusätzlich nur, wenn diese aus demselben Rechtsverhältnis stammen, und im Falle von Mängeln, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insb. einer Mangelbeseitigung) steht.
4. TELEDATA IT hat im Falle des Zahlungsrückstandes die Wahl, weitere Leistungen zurückzubehalten oder von der Erbringung einer angemessenen Sicherheit abhängig zu machen. Weitergehende Rechte werden hierdurch nicht ausgeschlossen, insbesondere:
a) Kommt der KUNDE mit der Zahlung eines im Einzelvertrag vereinbarten Entgelts in Rückstand, kann TELEDATA IT die Leistung nach vorheriger Ankündigungsfrist von 5 (fünf) Bankarbeitstagen zurückbehalten, insbesondere auch in Form einer Zugangssperre zu den vertraglichen ANWENDUNGEN und SYSTEMEN (inkl. Datenbanken, Server etc.)
b) Zurückbehaltungsrechte der TELEDATA IT können, je nach Vertragskonstellation, eine Einschränkung, Aussetzung der Leistungen und/ oder die Kündigung von Vorleistungen inkl. Softwareabonnements beinhalten. Abhängig von Vertragskonstellation, Verzugsdauer und insb. Fällen, in denen Drittanbieter in die Leistungserbringung eingeschaltet sind, kann dies im weiteren Fortgang dazu führen, dass anstehende Lizenzen nicht verlängert oder unterstützt bzw. Verlängerungsautomatiken deaktiviert werden, Dienstleistungen ausgesetzt und/ oder Systemzugriffe (inkl. Softwareabonnements) eingeschränkt oder gesperrt und/ oder Datenbestände von den Systemen der Drittanbieter gelöscht werden.
5. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der KUNDE Ansprüche aus dem Einzelvertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von TELEDATA IT an Dritte abtreten.
6. Bei allen zwischen TELEDATA IT und dem KUNDEN geschlossenen Einzelverträgen bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung aus diesen Einzelverträgen auch im Gewährleistungsfall (§ 10) bestehen.
9. Der KUNDE ist – außer in den Fällen des § 7 Abs. 2 – in folgenden Fällen zum Ausgleich hierdurch entstandenen Aufwands für vereinbarte, aber nicht ausgeführte Leistungen nach Maßgabe dieses § 8 verpflichtet:
a) ein vom KUNDE beanstandeter Fehler konnte im Rahmen der Gewährleistung nicht festgestellt werden;
b) ein vom KUNDEN beanstandeter Fehler ist auf die Fehlbedienung durch den KUNDEN zurückzuführen, so dass kein Gewährleistungsfall vorliegt;
c) wenn der KUNDE vereinbarte Fristen und Termine nicht einhält.
8. TELEDATA IT kann vom Kunden eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von TELEDATA IT vereinbarungsgemäß erbrachten Leistungen verlangen. Außerhalb gesetzlich zwingender Vorschriften ist TELEDATA IT zur Erteilung einer Schlussabrechnung bzw. Endrechnung nicht verpflichtet, sofern und soweit unsere erbrachten Leistungen bereits jeweils ordnungsgemäß abgerechnet worden sind.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. TELEDATA IT behält sich das Eigentum an den von TELEDATA IT gelieferten Sachen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der gesamten Geschäftsverbindung zum KUNDEN vor.
2. Der KUNDE darf von TELEDATA IT unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sachen weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er TELEDATA IT unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 10 Gewährleistung
1. Allgemeines
a) Bei Sachmängeln an der vereinbarten Leistung gilt bei kauf- und werkvertragsrechtlichen Vereinbarungen Abs. 2 und bei mietrechtlichen Vereinbarungen Abs. 3.
b) Bei Rechtsmängeln an der vereinbarten Leistung gilt Abs. 4.
c) Bei jeder im Rahmen der Gewährleistung erfolgenden Anzeige eines Mangels (inkl. z.B. Fehler, Störung) ist eine qualifizierte Beschreibung des Mangels beizufügen, aus welcher hervorgeht, wann und in welchem Zusammenhang der Mangel auftritt, soweit möglich und zumutbar unter Beifügung des Protokolls über angezeigte Fehlermeldungen und in einer reproduzierbaren Form.
2. Sachmängel im Rahmen kauf- und werkvertragsrechtlicher Vereinbarungen
a) Die Gewährleistung für gebrauchte Ware ist ausgeschlossen.
b) Im Übrigen werden Sachmängel an der vereinbarten Leistung, einschließlich der vom jeweiligen Hersteller für die betreffende Sache (inkl. Softwareversionen, Releases und Updates) zur Verfügung gestellten Handbücher oder – nach Herstellerwahl – Online-Hilfen, und sonstiger Unterlagen von TELEDATA IT innerhalb einer angemessenen Frist ab Ausführung, bzw. bei werkvertraglichen Vereinbarungen nach Abnahme, und jeweils entsprechender Mitteilung und qualifizierter Mangelbeschreibung (Abs. 1 lit. c) behoben. Dies geschieht nach Wahl von TELEDATA IT entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Im Falle der Ersatzlieferung ist der KUNDE verpflichtet, die mangelhafte Sache zurückzugewähren. § 7 Abs. 7 gilt entsprechend.
c) Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nacherfüllung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der KUNDE nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Einzelvertrag zurücktreten oder bei werkvertraglichen Vereinbarungen den Mangel nach Maßgabe des § 637 BGB selbst beseitigen. Von einem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist erst auszugehen, (i) wenn TELEDATA IT hinreichende Gelegenheit zur Nacherfüllung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wobei im Zweifel die Nacherfüllung nach dem 3. (dritten) erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen gilt, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt, oder (ii) wenn die Nacherfüllung unmöglich ist, oder (iii) wenn sie von TELEDATA IT verweigert oder unzumutbar verzögert wird, oder (iv) wenn begründete erhebliche Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen, oder (v) wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
3. Sachmängel im Rahmen mietrechtlicher Vereinbarungen
Bei Mängeln einer Mietsache im Sinne von § 536 BGB hat der KUNDE kein Recht zur Mietminderung, sondern ist gegenüber TELEDATA IT auf bereicherungsrechtliche Ansprüche hinsichtlich der aufgrund der Mangelhaftigkeit zu viel bezahlten Miete verwiesen.
4. Rechtsmängel
a) TELEDATA IT gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung von zur Nutzung überlassenen Sachen keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet TELEDATA IT dadurch Gewähr, dass sie dem KUNDEN nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Sache oder an gleichwertigen Sachen verschafft.
b) Für den Abbruch des Leistungsaustauschs gilt § 7. Für die Haftung gilt § 13, für die Verjährung § 14.
§ 11 Untersuchungs-, Rüge- und Mitwirkungspflichten; IT-Sicherheit und Datensicherung
1. Der KUNDE ist im Rahmen kaufvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet, gelieferte Sachen auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen KUNDEN ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln zählen auch das Fehlen von Handbüchern sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen der Sache. Ferner fallen Fälle darunter, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert werden. Solche offensichtlichen Mängel sind durch den KUNDEN bei TELEDATA IT innerhalb von 4 (vier) Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen bei TELEDATA IT innerhalb von 4 (vier) Wochen nach dem Erkennen gerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Sache in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
2. Der KUNDE wird alle vereinbarten und gesetzlichen Pflichten und Obliegenheiten erfüllen, die zur Abwicklung des jeweiligen Einzelvertrages erforderlich sind; hierzu zählen insbesondere folgende Hauptpflichten vertraglicher Mitwirkung:
a) Der KUNDE gestattet TELEDATA IT die Einrichtung eines sicheren Wartungs- und Supportzugangs auf die für die Fernwartung vorgesehenen Systeme.
b) Der KUNDE stellt erforderlichenfalls einen Raum zur Unterbringung von Dokumentationen und Wartungsgeräten zur Verfügung.
c) Der KUNDE stellt den Mitarbeitern von TELEDATA IT den zur Erbringung der beauftragten Leistungen benötigten Bürozugang zur Verfügung.
d) Der KUNDE ist verpflichtet, Installationen, die durch Dritte an den von TELEDATA IT betreuten IT-Systemen vorgenommen werden, im Vorfeld auf Testsystemen auf Verträglichkeit zu prüfen. Schäden, die auf den Einsatz von solcher Hard-/ Software zurückzuführen sind, werden von TELEDATA IT nicht übernommen.
7. Der KUNDE hat für eine dem Schutzbedarf seiner Daten angemessene IT-Sicherheit nach dem Stand der Technik zu sorgen. Schäden, die auf vorsätzliches oder unsachgemäßes Verhalten durch die Nutzer zurückzuführen sind, z.B. Viren/ Trojaner/ Würmer durch Downloads von nicht sicheren Web-Seiten bzw. Öffnen von E-Mail-Anhängen von nicht vertrauenswürdigen Absendern, werden von TELEDATA IT nicht übernommen.
8. Der KUNDE ist verpflichtet, selbst für eine dem Schutzbedarf seiner Daten angemessene, zeitnahe Datensicherungsroutine zu sorgen sowie deren einwandfreie Funktionalität regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren. Der KUNDE hat TELEDATA IT vor dem Beginn von Wartungsarbeiten darauf hinzuweisen, wenn eine Datensicherung im Vorfeld fehlgeschlagen ist. TELEDATA IT haftet nicht für Datenverluste aufgrund fehlender Datensicherung oder aufgrund von unvollständigen Angaben von Ablageorten oder Dateiordnern.
§ 12 Vertragsgegenstände und Leistungspflichten; Abnahme bei Werkleistungen
1. Leistungen der Programmierung, Installation, Anbindung, Implementierung, Konfiguration oder Parametrierung werden von TELEDATA IT erfolgsneutral rein tätigkeitsbezogen auf ausschließlich dienstvertraglicher Grundlage erbracht.
2. Erbringt TELEDATA IT Werkleistungen, so gelten für die Abnahme die nachstehenden Ziffern 3 bis 9:
3. Nach der Installation bzw. Fertigstellung und Prüfung des Vertragsgegenstandes aus einem werkvertraglichen Einzelvertrag teilt TELEDATA IT dem KUNDEN schriftlich die Funktionsfähigkeit mit und fordert den KUNDEN zur Abnahme auf.
4. Der KUNDE kann daraufhin die Funktionsfähigkeit prüfen. Für den Fall, dass Abnahmefähigkeit vorliegt, wird der KUNDE unverzüglich, im Zweifel binnen 3 (drei) Werktagen, die Abnahme schriftlich erklären. Maßgeblich für den Fristanlauf ist der Zugang des Aufforderungsschreibens beim KUNDEN.
5. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme durch den KUNDEN, so gilt die Abnahme dennoch als vorgenommen, wenn der KUNDE nicht innerhalb dieser Frist TELEDATA IT erhebliche, der Abnahme entgegenstehende Fehler mitteilt, weil:
a) der KUNDE von ihm im Rahmen der Funktionsprüfung erkannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannte nachteilige Abweichungen der Leistungen von der vereinbarten Beschaffenheit nicht in qualifizierter Form (vgl. § 10 Abs. 1 lit. c) an TELEDATA IT meldet;
b) der KUNDE seiner Pflicht zur Teilnahme an der Funktionsprüfung nicht oder nicht vollständig nachkommt, soweit keine Abweichungen vorliegen, die bei einer pflichtgemäßen Teilnahme erkennbar gewesen wären.
8. TELEDATA IT wird den KUNDEN mit der Aufforderung auf diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen.
9. Nimmt der KUNDE abzunehmende Sachen (inkl. Software) in Betrieb oder zahlt der KUNDE die Vergütung ohne schriftliche Beanstandung, so steht dies einer Abnahme gleich.
10. Die Abnahme kann nicht wegen Vorliegens von unwesentlichen Mängeln verweigert werden.
11. Auf Wunsch von TELEDATA IT sind für abgrenzbare Leistungsteile, die selbständig genutzt werden können, oder für Leistungsteile, auf denen weitere Leistungen aufbauen, Teilabnahmen durchzuführen, wenn die abzunehmenden Leistungsteile gesondert prüfbar sind. Sind alle Leistungsteile abgenommen, so ist die letzte Teilabnahme zugleich die Endabnahme.
12. Der KUNDE trägt die Beweislast für Mängel des Werkes auch vor erfolgter Abnahme, sofern er TELEDATA IT nicht durch eine hinreichende Dokumentation der Mängel im Sinne von § 10 Abs. 1 lit. c) eigene Feststellungen zur Mangelhaftigkeit ihrer Leistungen ermöglicht.
§ 13 Haftung
1. Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet TELEDATA IT nur, soweit diese Schäden auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht des jeweiligen Einzelvertrags durch TELEDATA IT oder ihre Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Einzelvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der KUNDE regelmäßig vertrauen darf. TELEDATA IT haftet nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
2. Ausgeschlossen ist eine verschuldensunabhängige Haftung von TELEDATA IT wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Einzelvertrags vorhanden sind.
3. Die vorstehenden Regelungen gelten für alle Schadenersatzansprüche (insb. auch für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch wegen Mängeln, wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Eine darüberhinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des KUNDEN ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5. Die Haftung wegen Unterbrechung, Störung oder sonstigen schadensverursachenden Ereignisse, die auf Telekommunikationsdienstleistungen von TELEDATA IT oder von Dritten, für die TELEDATA IT haftet, beruhen, ist beschränkt auf die Höhe des für TELEDATA IT möglichen Rückgriffs gegen den jeweiligen Telekommunikationsdienstleistungsanbieter. TELEDATA IT haftet nicht für die Funktionsfähigkeit der Kommunikationseinrichtungen zu vertragsgegenständlichen Servern, bei Stromausfällen und bei Ausfällen von Servern, die nicht im Einflussbereich von TELEDATA IT stehen.
6. Sachmängel an Lieferungen, die TELEDATA IT von Dritten bezieht und unverändert an den KUNDEN weiterliefert, hat TELEDATA IT nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
7. Ansprüche aus einer von TELEDATA IT gegebenen Garantie für die Beschaffenheit des Leistungsgegenstands und aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
8. Die Verjährungsfrist für nichtwesentliche Verletzungen des jeweiligen Einzelvertrags wird auf 2 (zwei) Jahre begrenzt.
9. Die Haftung für Open-Source-Software, die kostenlos überlassen wurde, ist ausgeschlossen.
10. Für die Inhalte der Datensicherungen des KUNDEN wird keine Haftung übernommen.
11. Im Falle von Verstößen gegen Pflichten des KUNDEN aus Ziff. 11 Abs. 1 lehnt TELEDATA IT jedwede haftungsrechtliche Verantwortung für Schäden oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen ab, es sei denn der KUNDE kann nachweisen, dass diese Nachteile auch ohne den Verstoß eingetreten wären.
12. Mitverschulden
13. Der KUNDE ist zu dem Schutz seiner Daten angemessenen Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik verpflichtet.
14. Im Fall einer Inanspruchnahme von TELEDATA IT aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden des KUNDEN angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung.
15. Für den Verlust von Daten haftet TELEDATA IT nach Maßgabe der vorstehenden Absätze
a) nur dann, wenn ein solcher Verlust auch durch im o.g. Sinne angemessene Datenschutz- und -Sicherungsmaßnahmen seitens des KUNDEN nicht vermeidbar gewesen wäre; Unangemessenheit liegt insbesondere dann vor, wenn der KUNDE es versäumt hat, durch seinem Schutzbedarf und dem seiner Daten angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen interne Störungen und gegen Einwirkungen von außen, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, jederzeit geeignete Vorkehrungen zu treffen,
b) und nur insoweit es den Aufwendungsersatz für die Wiederherstellung der Daten bis zur letzten vorhandenen oder gebotenen Datensicherung betrifft.
16. Drittherstellerprodukte: Für Softwareprodukte, die nicht dem Portfolio von TELEDATA IT entstammen (Drittherstellerprodukte) und die TELEDATA IT ohne eine mit dem KUNDEN gesondert vertraglich vereinbarte Auswahl- oder Anwendungsberatung lediglich dem KUNDEN vermittelt, kann TELEDATA IT keine Leistungs-, Gewährs- oder sonstige vertragliche Verpflichtung oder Haftung übernehmen. Dasselbe gilt für die Bereitschaft oder Fähigkeit zu deren Pflege durch den Hersteller selbst oder durch Dritte. Wartung/ Pflege und Support durch TELEDATA IT sind für diese Softwareprodukte ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn der KUNDE Drittherstellerprodukte in Teile oder die Gesamtheit, der von TELEDATA IT für ihn erbrachten Leistungen und Lösungen ohne Prüfung und ausdrückliche Freigabebestätigung von TELEDATA IT übernimmt.
§ 14 Verjährung
1. Die Verjährungsfrist beträgt
a) für Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung 1 (ein) Jahr ab Ablieferung der Sache, jedoch für ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als 3 (drei) Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;
b) bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln 1 (ein) Jahr;
c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln 2 (zwei) Jahre, wenn der Rechtsmangel nicht in einem dinglichen Recht eines Dritten liegt, auf Grund dessen er den jeweils vereinbarten Leistungsgegenstand herausverlangen oder die Unterlassung dessen Nutzung verlangen kann.
2. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
3. Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wesentlicher Vertragsverletzung des jeweiligen Einzelvertrags, Garantie, Arglist und bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 15 Datenschutz und Geheimhaltung; Datenverarbeitung bei Vertragsende
1. Auftragsverarbeitung: Soweit TELEDATA IT bei der Erbringung der Vertragsleistung personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, geschieht dies ausschließlich im Auftrag und gemäß den Einzelanweisungen und technisch-organisatorischen Sicherheits-, Lösungs- und Verfahrensvorgaben des KUNDEN; Einzelheiten regelt der jeweilige – gesondert zu schließende – Vertrag über die Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO [Schweiz: Art. 9 DSG].
2. Geheimnisschutz: TELEDATA IT wird zur Erbringung der Vertragsleistung nur Mitarbeitende einsetzen, die vor der Aufnahme ihrer jeweiligen Tätigkeit durch geeignete Maßnahmen mit den gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz und den speziellen datenschutzrechtlichen Anforderungen des jeweiligen Einzelvertrages vertraut gemacht sowie umfassend schriftlich zur Vertraulichkeit, einschließlich der Wahrung des Datengeheimnisses sowie der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des KUNDEN verpflichtet wurden.
3. Nutzung vertraulicher Informationen: Vertrauliche Informationen dürfen von den PARTEIEN ausschließlich zur Erfüllung oder Durchsetzung ihrer wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem jeweiligen Einzelvertrag verwendet werden. „Vertrauliche Informationen“ in diesem Sinne sind der Einzelvertrag und alle anderen Unterlagen, Daten und Informationen einer PARTEI, die der anderen PARTEI in Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Verhandlung, dem Abschluss, der Durchführung oder der Abwicklung des jeweiligen Einzelvertrages bekannt werden (unabhängig davon, ob diese Unterlagen, Daten und Informationen einer PARTEI als vertraulich gekennzeichnet sind), soweit sie nicht (i) allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich sind oder ohne Mitwirkung der anderen PARTEI bekannt geworden sind, (ii) durch die andere PARTEI schriftlich als nicht vertraulich freigegeben worden sind, (iii) eine PARTEI im Zeitpunkt der Überlassung durch die andere PARTEI ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit bereits besessen hat oder (iv) eine PARTEI zu einem späteren Zeitpunkt rechtmäßig von Dritten ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit erhalten hat.
4. Der Empfänger einer Vertraulichen Information muss sich nach Kräften bemühen, diese vor unbefugter Benutzung oder Veröffentlichung zu schützen, und wird insoweit den gleichen Sorgfaltsmaßstab anwenden, den er für den Schutz eigener Vertraulicher Informationen anzuwenden pflegt, mindestens jedoch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
5. Unabhängig von den vorstehenden Bestimmungen ist jede PARTEI berechtigt, Vertrauliche Informationen der anderen PARTEI mit deren Zustimmung offen zu legen. Ohne die Zustimmung der anderen PARTEI ist eine Offenlegung nur zulässig, wenn dies von einer Aufsichtsbehörde oder anderen zuständigen Stelle im Rahmen von rechtlichen Anforderungen verlangt wird, durch zwingendes Recht vorgeschrieben ist oder gegenüber den Mitarbeitenden und Subunternehmern oder solchen Beratern einer PARTEI erfolgt, die beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Die Offenlegung ist auf das im konkreten Fall erforderliche Maß zu beschränken. Außerdem ist die jeweils andere PARTEI so rechtzeitig über die Offenlegung zu informieren, dass sie sachdienliche zusätzliche Maßnahmen zum Schutz ihrer Vertraulichen Informationen treffen kann.
6. Rückgabe und Zerstörung von vertraulichen Informationen: Bei Beendigung des Einzelvertrages wird jede PARTEI der anderen PARTEI sämtliche in ihrem Besitz befindlichen vertraulichen Informationen übergeben, soweit diese verkörpert sind. Im Übrigen sind vertrauliche Informationen zu löschen. Jede PARTEI kann von der anderen PARTEI eine schriftliche Bestätigung darüber verlangen, dass sämtliche im Besitz der anderen PARTEI befindlichen vertraulichen Informationen übergeben bzw. gelöscht wurden. Das Recht bzw. die Pflicht der PARTEIEN, eine Kopie der vertraulichen Informationen für gesetzlich vorgeschriebene Archivierungszwecke oder sonstige durch den Vertrag vorgesehene Zwecke zurückzubehalten, bleibt unberührt. Unabhängig von der Rückgabe oder Zerstörung vertraulicher Informationen gilt die Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit über die Beendigung des Vertrages hinaus.
7. Rückgabe, Migration und Löschung von Kundendaten: (i) Der KUNDE als Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzrechts hat TELEDATA IT rechtzeitig vor Vertragsende Weisung hinsichtlich seiner Daten (inkl. ihres Verbleibs) zu erteilen. Einzelheiten regelt insoweit die jeweilige – gesondert zu schließende – Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO [Schweiz: Art. 9 DSG]. (ii) In Ermangelung einer dortigen abschließenden Vereinbarung gilt, dass TELEDATA IT zum Vertragsende alle Verarbeitungsleistungen einstellen und alle personenbezogenen Daten des KUNDEN in ihrem jeweiligen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Zustand nach Wahl und Weisung des KUNDEN entweder löschen oder an den KUNDEN herausgeben oder, bei Bestehen einer entsprechenden Vereinbarung, auf Weisung des KUNDEN entgeltlich migrieren wird, sofern und soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht. (iii) Die Herausgabe der Daten erfolgt vorbehaltlich abweichender Vereinbarung oder gesetzlicher Vorgaben dadurch, dass diese dem KUNDEN durch TELEDATA IT in datentechnisch geeigneter Form in dem Datenformat, in dem die Daten auf dem Datenserver abgelegt sind, zum Download bereitgestellt werden. Der KUNDE ist verpflichtet zur Annahme. (iv) Der KUNDE hat keinen Anspruch darauf, auch die zur Verwendung der Daten geeignete Software zu erhalten. (v) TELEDATA IT wird die vorgehaltenen Daten des KUNDEN mangels anderweitiger Weisung 14 (vierzehn) Tage nach einer im Zusammenhang mit der Beendigung des jeweiligen Einzelvertrages erfolgten Herausgabe bzw. Migration der Daten löschen, sofern der KUNDE TELEDATA IT nicht innerhalb dieser Frist mitteilt, dass die Daten nicht lesbar oder nicht vollständig sind. Das Unterbleiben der Mitteilung gilt als Zustimmung zur Löschung der Daten. TELEDATA IT wird den Kunden bei Herausgabe bzw. Migration auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
§ 16 Änderungsverlangen
1. Ein Änderungsverlangen betrifft Zusatzanforderungen des KUNDEN. Es gilt für jede kostenpflichtige Änderung des Inhalts des jeweiligen Einzelvertrages sowie in allen sonstigen Fällen, in denen dieser die Anwendung des Änderungsverlangens vorschreibt. Das Änderungsverlangen wird dadurch eingeleitet, dass der KUNDE ein Änderungsverlangen stellt. TELEDATA IT wird das Änderungsverlangen umgehend bearbeiten und die Machbarkeit der Umsetzung kostenpflichtig zu prüfen. Machbarkeit vorausgesetzt, wird TELEDATA IT dem KUNDEN sodann ein entsprechendes Angebot für eine kostenpflichtigen Änderungsvereinbarung unterbreiten.
2. Das Änderungsverlangen endet im Falle der Einigung der Vertragspartner mit dem Abschluss der kostenpflichtigen Änderungsvereinbarung. TELEDATA IT ist nicht verpflichtet, Leistungen nach Maßgabe eines Änderungsverlangens vor der entsprechenden Auftragserteilung zu erbringen.
§ 17 Schlussbestimmungen
1. Änderungen und Ergänzungen jedes Einzelvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist bei Verträgen mit Kaufleuten und Partnerschaftsgesellschaften der Sitz von TELEDATA IT.
3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, so soll das die Gültigkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht beeinträchtigen. Die Vertragspartner verpflichten sich zusammen zu wirken, um die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.