§ 2 Vertragsabschluss und Vertragsänderungen (inkl. Leistungen und Preise)
- Angebote von TELEDATA sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch einen beiderseits unterzeichneten Einzelvertrag oder eine schriftliche Auftragsbestätigung von TELEDATA zustande, außerdem dadurch, dass TELEDATA mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt. TELEDATA kann schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des AUFTRAGGEBERS verlangen.
- Der AUFTRAGGEBER hält sich 4 (vier) Wochen an seine Erklärungen zum Abschluss von Einzelverträgen (Vertragsangebote) gebunden.
- Bestellungen, einschließlich Freigaben, Abrufen und Aktivierungen von Leistungen und Produkten (z.B. in Projektorganisationstools), sind unbeschadet einer etwaigen kaufmännischen Bestätigung durch TELEDATA rechtsverbindlich und begründen eine entsprechend der Bestellung fällige Vergütungspflicht.
- Änderung der AGB: TELEDATA ist berechtigt, diese AGB nach billigem Ermessen wie folgt zu ändern: TELEDATA wird dem AUFTRAGGEBER die Änderungen spätestens 6 (sechs) Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform (z.B. via E-Mail, Newsletter) ankündigen. Ist der AUFTRAGGEBER mit den Änderungen nicht einverstanden, so kann er ihnen mit einer Frist von 2 (zwei) Wochen zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderungen widersprechen. Der Widerspruch bedarf der Schrift- oder Textform. Widerspricht der AUFTRAGGEBER nicht, so gelten die Änderungen als von ihm genehmigt. TELEDATA wird den AUFTRAGGEBER mit der Mitteilung der Änderungen auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen. Widerspricht der AUFTRAGGEBER, hat TELEDATA das Recht, das entsprechende Einzelvertragsverhältnis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen zu kündigen.
- Leistungsanpassungen: Dem AUFTRAGGEBER ist bekannt, dass TELEDATA zur Gewährleistung aktueller Qualitätsstandards mit in die jeweilige Leistungserbringung einbezogenen Drittanbietern (wie bspw. Microsoft, DATEV, VM-Ware etc.) im Rahmen eines kontinuierlichen Verbesserungs- und Aktualisierungsprozesses zusammenarbeitet. TELEDATA ist berechtigt, alle Leistungsanpassungen (inkl. Laufzeiten bei Dauerschuldverhältnissen wie Software-Abonnements/ subscriptions), die TELEDATA zu diesem Zweck mit Drittanbietern vereinbart, an den AUFTRAGGEBER weiterzugeben. TELEDATA wird dem AUFTRAGGEBER solche Leistungsanpassungen mindestens 6 (sechs) Wochen vor deren Wirksamwerden schriftlich oder in Textform (z.B. via E-Mail, Newsletter) ankündigen. Der AUFTRAGGEBER ist berechtigt, den Leistungsanpassungen mit einer Frist von 2 (zwei) Wochen nach deren Ankündigung schriftlich oder in Textform zu widersprechen, gleichzeitig aber auch verpflichtet, seinen Widerspruch in dieser Form zu begründen. Für diesen Fall vereinbaren die Vertragspartner, sich über die vorgesehene Änderung binnen eines Monats ab Zugang des Widerspruchs zu einigen. Kommt keine Einigung zustande, ist TELEDATA zur Kündigung des jeweiligen Einzelvertrags nach Maßgabe der dortigen Regelungen berechtigt. Widerspricht der AUFTRAGGEBER nicht, so gelten die Leistungsanpassungen als von ihm genehmigt.
- Sachnotwendige Preisanpassungen wegen veränderter Marktbedingungen: TELEDATA wird die auf der Grundlage des jeweiligen Einzelvertrages zu zahlenden Entgelte nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich insbesondere die Kosten für die Beschaffung von Hardware, Software sowie Wärme und Energie, die Nutzung von Kommunikationsnetzen oder die Lohnkosten erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Lohnkosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Kosten für Hard- und Software, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z.B. der Hardwarekosten, sind von TELEDATA die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. TELEDATA wird unter Ausübung billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den AUFTRAGGEBER ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. TELEDATA wird den AUFTRAGGEBER über die jeweilige Preisanpassung spätestens 6 (sechs) Wochen vor deren Wirksamwerden schriftlich oder in Textform (z.B. via E-Mail, Newsletter) informieren. Ist der AUFTRAGGEBER mit der Änderung nicht einverstanden, so kann er das betreffende Einzelvertragsverhältnis mit einer Frist von 2 (zwei) Wochen zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Kündigt der AUFTRAGGEBER das Einzelvertragsverhältnis nicht, so gilt die Preisänderung als von ihm genehmigt. TELEDATA wird den AUFTRAGGEBER mit der Mitteilung der Preisänderung auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens hinweisen.
§ 3 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang, eingesetzte Mitarbeiter
- Für sämtliche Leistungen von TELEDATA sind gesonderte Verträge (hier: „Einzelvertrag“ genannt) zu schließen.
- Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen sind die beiderseits unterzeichneten Einzelverträge nach Abs. 1 oder die Auftragsbestätigung von TELEDATA. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil des jeweiligen Einzelvertrags, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren oder TELEDATA sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen – außerhalb der Fälle des § 2 Abs. 5 – der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch TELEDATA.
- Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung von TELEDATA.
- TELEDATA trägt die unternehmerische Verantwortung für alle eingesetzten Mitarbeiter. Die Bestimmung der eingesetzten Mitarbeiter erfolgt durch TELEDATA aufgrund deren Qualifikation zur Erbringung einer bestimmten Leistung. Das Direktionsrecht gegenüber den Mitarbeitern verbleibt ausschließlich bei TELEDATA.
- TELEDATA erbringt alle Leistungen nach dem Stand der Technik.
- TELEDATA ist berechtigt, fachlich geeignete Subunternehmer einzusetzen.
§ 4 Leistungszeit, Verzögerungen, Leistungsort
- Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind von den Vertragspartnern gemeinsam festzulegen und schriftlich festzuhalten, soweit dies nicht bereits in den jeweils gesondert abzuschließenden Verträgen geschehen ist. Ungeachtet dessen kann TELEDATA Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den AUFTRAGGEBER sinnvoll nutzbar sind.
- Geplante Termine oder Fristen sind nicht zugesichert. Sollen verbindliche Fristen oder Termine zwischen den Vertragspartnern gelten, so ist dies ausdrücklich zu vereinbaren.
- Die von den Vertragspartnern nach Abs. 1 vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der AUFTRAGGEBER in Zahlungsverzug befindet, und um den Zeitraum, in dem TELEDATA durch Umstände, die TELEDATA nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, sowie um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt (inkl. Epidemie und Pandemie und deren Folgen für die Verfügbarkeit von personellen und materiellen Ressourcen) und Arbeitskampf. Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert, in welchem der AUFTRAGGEBER vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z. B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.
- Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
- Mahnungen und Fristsetzungen des AUFTRAGGEBERS bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als 2 (zwei) Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
- Sofern vertraglich nichts anderes bestimmt, ist Leistungsort für alle Leistungen von TELEDATA im Zweifel der Sitz von TELEDATA. Ausgenommen hiervon sind Gewährleistungsansprüche des AUFTRAGGEBERS, für die als Ort der Leistung der Ort gilt, an dem der AUFTRAGGEBER die Leistung von TELEDATA verwendet.
§ 5 Eigentums-, Nutzungs- und Urheberrechte; Datenrückgabe
- Der AUFTRAGGEBER erwirbt kein Eigentum an den im Rahmen der jeweiligen Erfüllung des Einzelvertrages überlassenen Softwareprodukten sowie keine über die vertragsgemäße Nutzung der überlassenen Programme hinaus reichenden Rechte nach dem Urheberrecht.
- Das Eigentum an gelieferten Kaufgegenständen und die Rechte aufgrund des jeweiligen Einzelvertrags gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den AUFTRAGGEBER über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und von TELEDATA widerrufbares Nutzungsrecht.
- Die Übertragung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten (bspw. an Software) ist im Zweifel aufschiebend bedingt durch die Bewirkung der zugehörigen Zahlung; bis dahin ist eine etwaige vorherige Nutzung zeitbefristet.
- Die im Rahmen der Erfüllung des jeweiligen Einzelvertrages durch TELEDATA gespeicherten Daten des AUFTRAGGEBERS verbleiben in der Verfügungsgewalt und rechtlichen Verantwortung des AUFTRAGGEBERS.
- Der AUFTRAGGEBER kann seine Daten jederzeit gegen Erstattung der damit verbundenen Kosten von TELEDATA zurückfordern. Der Vergütungsanspruch von TELEDATA bleibt hiervon unberührt.
- Die Herausgabe der Daten erfolgt in datentechnisch geeigneter Form unter für TELEDATA zumutbarer Berücksichtigung der Wünsche des AUFTRAGGEBERS auf einem Datenträger oder per Datenfernübertragung in dem Datenformat, in dem die Daten auf dem Datenserver abgelegt sind. DATEV-Daten werden vorbehaltlich abweichender Vereinbarung zur Abholung durch den AUFTRAGGEBER bei der DATEV eG in Nürnberg bereitgestellt.
- Der AUFTRAGGEBER hat keinen Anspruch darauf, auch die zur Verwendung der Daten geeignete Software zu erhalten.
- TELEDATA wird die vorgehaltenen Daten des AUFTRAGGEBERS 14 (vierzehn) Tage nach einer im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung erfolgten Übergabe der Daten an den AUFTRAGGEBER löschen, sofern der AUFTRAGGEBER nicht innerhalb dieser Frist mitteilt, dass die ihm übergebenen Daten nicht lesbar oder nicht vollständig sind. Das Unterbleiben der Mitteilung gilt als Zustimmung zur Löschung der Daten.
§ 6 Vertragsbindung, Leistungsstörungen und Vertragsbeendigung
- Soweit der Vertragsgegenstand des jeweils abzuschließenden Einzelvertrags dem nicht entgegensteht, kann ein Vertragspartner den Leistungsaustausch, gleich aus welchem Rechtsgrund, zusätzlich zu den gesetzlichen Voraussetzungen nur unter folgenden weiteren Voraussetzungen vorzeitig abbrechen:
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- Die Leistungsstörung ist in hinreichend konkret beschriebener Art und Weise zu rügen.
- Die Beseitigung der Leistungsstörung ist unter Fristsetzung zu verlangen. Zusätzlich ist anzudrohen, dass nach erfolglosem Ablauf dieser Frist keine weiteren Leistungen bezüglich der gerügten Leistungsstörung entgegengenommen werden und damit der Leistungsaustausch teilweise oder ganz beendet wird.
- Die Frist zur Beseitigung der Leistungsstörung muss angemessen sein (§ 4 Abs. 5). Bei ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung oder unter den sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen (§ 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen.
- Die Frist ist während der Dauer von Verhandlungen gehemmt.
- Ein Vertragspartner kann die Rückabwicklung des Einzelvertrages wegen einer Leistungsverzögerung nur verlangen, wenn der andere die Verzögerung allein oder ganz überwiegend zu vertreten hat, es sei denn, dem Berechtigten ist auf Grund einer Interessenabwägung ein Festhalten am Einzelvertrag auf Grund der Verzögerung nicht zumutbar.
- Kündigt bei Werkleistungen der AUFTRAGGEBER den Einzelvertrag ohne Gründe nach § 648 BGB, kann TELEDATA nach eigener Wahl (a) die vereinbarte Vergütung abzgl. hierdurch ersparter Aufwendungen oder der durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erworbenen Vorteile verlangen, oder (b) stattdessen ihre Aufwendungen und – neben der Vergütung für die schon erbrachten Leistungen – einen Pauschalbetrag i. H. v. 40 % der TELEDATA zustehenden, zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachten Leistungen verlangen. Dem AUFTRAGGEBER bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass der TELEDATA nach § 648 BGB zustehende Betrag niedriger ist.
- Das Recht jedes Vertragspartners, das eingegangene Einzelvertragsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung der Interessen aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung nicht mehr zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt für TELEDATA insbesondere in jedem Fall vor, in dem
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- der AUFTRAGGEBER für 2 (zwei) aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der vereinbarten Vergütung im Verzug ist oder der AUFTRAGGEBER in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrags in Verzug gekommen ist, welcher der Vergütung für 2 (zwei) Monate entspricht;
- der AUFTRAGGEBER zahlungsunfähig ist oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder mangels Masse der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen worden ist; nach Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des der AUFTRAGGEBERS wird TELEDATA jedoch nicht wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Vergütung, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist, oder wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des AUFTRAGGEBERS kündigen;
- der AUFTRAGGEBER gegen wesentliche vertragliche Pflichten verstößt, insbesondere die vertragliche Pflicht, bei der Nutzung der vertraglichen Leistungen das Recht zu beachten, und diesen Verstoß auch nach Abmahnung nicht unverzüglich abstellt.
- Von TELEDATA zur Verfügung und Nutzung bereitgestellte Gegenstände sind unverzüglich nach Beendigung des jeweiligen Einzelvertrags an TELEDATA zurückzugeben.
§ 7 Vergütung, Zahlung, Aufrechnung/ Zurückbehaltung, Kosten für nicht durchgeführte Aufträge
- Die vereinbarte Vergütung in den jeweiligen Einzelverträgen ist nach Eingang der Rechnung beim AUFTRAGGEBER ohne Abzug fällig und innerhalb von 7 (sieben) Tagen zahlbar.
- Fahrtkosten, Spesen, Zubehör, Versandkosten und Telekommunikationskosten sind zusätzlich nach Aufwand zu vergüten. Dasselbe gilt für Verpackung und Versicherung. Letztere hat der AUFTRAGGEBER gesondert in Textform zu verlangen.
- Der AUFTRAGGEBER ist zur Aufrechnung nur mit von TELEDATA unbestrittenen oder von TELEDATA anerkannten oder mit rechtskräftig festgestellten Forderungen oder Forderungen aus Mängelbeseitigungskosten (inkl. Fertigstellungsmehrkosten) berechtigt, zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten zusätzlich nur, wenn diese aus demselben Rechtsverhältnis stammen.
- Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der AUFTRAGGEBER Ansprüche aus dem Einzelvertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von TELEDATA an Dritte abtreten.
- Kommt der AUFTRAGGEBER mit der Zahlung eines im Einzelvertrag vereinbarten Entgelts in Rückstand, kann TELEDATA die Leistung nach vorheriger Ankündigungsfrist von 5 (fünf) Bankarbeitstagen zurückhalten, insbesondere auch in Form einer Zugangssperre zu den vertraglichen ANWENDUNGEN und SYSTEMEN (inkl. Datenbanken, Server etc.).
- Bei allen zwischen TELEDATA und dem AUFTRAGGEBER geschlossenen Einzelverträgen bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung aus diesen Einzelverträgen auch im Gewährleistungsfall (§ 9) bestehen.
- Der AUFTRAGGEBER ist – außer in den Fällen des § 6 Abs. 2 – in folgenden Fällen zum Ausgleich hierdurch entstandenen Aufwands für vereinbarte, aber nicht ausgeführte Leistungen nach Maßgabe dieses § 6 verpflichtet:
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- ein vom AUFTRAGGEBER beanstandeter Fehler konnte im Rahmen der Gewährleistung nicht festgestellt werden;
- ein vom AUFTRAGGEBER beanstandeter Fehler ist auf die Fehlbedienung durch den AUFTRAGGEBER zurückzuführen, so dass kein Gewährleistungsfall vorliegt;
- wenn der AUFTRAGGEBER vereinbarte Fristen und Termine nicht einhält.
§ 10 Untersuchungs-, Rüge- und Mitwirkungspflichten
- Der AUFTRAGGEBER ist im Rahmen kaufvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet, gelieferte Sachen auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln zählen auch das Fehlen von Handbüchern sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen der Sache. Ferner fallen Fälle darunter, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert werden. Solche offensichtlichen Mängel sind durch den AUFTRAGGEBER bei TELEDATA innerhalb von 4 (vier) Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen bei TELEDATA innerhalb von 4 (vier) Wochen nach dem Erkennen gerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Sache in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
- Der AUFTRAGGEBER wird alle vereinbarten und gesetzlichen Pflichten und Obliegenheiten erfüllen, die zur Abwicklung des jeweiligen Einzelvertrages erforderlich sind; hierzu zählen insbesondere folgende Hauptpflichten vertraglicher Mitwirkung:
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- Der AUFTRAGGEBER gestattet TELEDATA die Einrichtung eines sicheren Wartungs- und Supportzugangs auf die für die Fernwartung vorgesehenen Systeme.
- Der AUFTRAGGEBER stellt erforderlichenfalls einen Raum zur Unterbringung von Dokumentationen und Wartungsgeräten zur Verfügung.
- Der AUFTRAGGEBER stellt den Mitarbeitern von TELEDATA den zur Erbringung der beauftragten Leistungen benötigten Bürozugang zur Verfügung.
- Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, Installationen, die durch Dritte an den von TELEDATA betreuten IT-Systemen vorgenommen werden, im Vorfeld auf Testsystemen auf Verträglichkeit zu prüfen. Schäden, die auf den Einsatz von solcher Hard-/ Software zurückzuführen sind, werden von TELEDATA nicht übernommen.
- Der AUFTRAGGEBER hat für eine dem Schutzbedarf seiner Daten angemessene IT-Sicherheit nach dem Stand der Technik zu sorgen. Schäden, die auf vorsätzliches oder unsachgemäßes Verhalten durch die Nutzer zurückzuführen sind, z. B. Viren/Trojaner/Würmer durch Downloads von nicht sicheren Web-Seiten bzw. Öffnen von E-Mail-Anhängen von nicht vertrauenswürdigen Absendern, werden von TELEDATA nicht übernommen.
- Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, selbst für eine dem Schutzbedarf seiner Daten angemessene, zeitnahe Datensicherungsroutine zu sorgen sowie deren einwandfreie Funktionalität regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren. Der AUFTRAGGEBER hat TELEDATA vor dem Beginn von Wartungsarbeiten darauf hinzuweisen, wenn eine Datensicherung im Vorfeld fehlgeschlagen ist. TELEDATA haftet nicht für Datenverluste aufgrund fehlender Datensicherung oder aufgrund von unvollständigen Angaben von Ablageorten oder Dateiordnern.
§ 11 Abnahme bei Werkleistung
- Nach der Installation bzw. Fertigstellung und Prüfung des Vertragsgegenstandes aus einem werkvertraglichen Einzelvertrag teilt TELEDATA dem AUFTRAGGEBER schriftlich die Funktionsfähigkeit mit und fordert den AUFTRAGGEBER zur Abnahme auf.
- Der AUFTRAGGEBER kann daraufhin die Funktionsfähigkeit prüfen. Für den Fall, dass Abnahmefähigkeit vorliegt, wird der AUFTRAGGEBER unverzüglich, im Zweifel binnen 3 (drei) Werktagen, die Abnahme schriftlich erklären. Maßgeblich für den Fristanlauf ist der Zugang des Aufforderungsschreibens beim AUFTRAGGEBER.
- Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme durch den AUFTRAGGEBER, so gilt die Abnahme dennoch als vorgenommen, wenn der AUFTRAGGEBER nicht innerhalb dieser Frist TELEDATA erhebliche, der Abnahme entgegenstehende Fehler mitteilt, weil:
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- der AUFTRAGGEBER von ihm im Rahmen der Funktionsprüfung erkannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannte nachteilige Abweichungen der Leistungen von der vereinbarten Beschaffenheit nicht in qualifizierter Form (vgl. § 9 Abs. 1 lit. c) an TELEDATA meldet;
- der AUFTRAGGEBER seiner Pflicht zur Teilnahme an der Funktionsprüfung nicht oder nicht vollständig nachkommt, soweit keine Abweichungen vorliegen, die bei einer pflichtgemäßen Teilnahme erkennbar gewesen wären.
TELEDATA wird den AUFTRAGGEBER mit der Aufforderung auf diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen.
- Nimmt der der AUFTRAGGEBER abzunehmende Sachen (inkl. Software) in Betrieb oder zahlt der AUFTRAGGEBER die Vergütung ohne schriftliche Beanstandung, so steht dies einer Abnahme gleich.
- Die Abnahme kann nicht wegen Vorliegens von unwesentlichen Mängeln verweigert werden.
- Auf Wunsch von TELEDATA sind für abgrenzbare Leistungsteile, die selbständig genutzt werden können, oder für Leistungsteile, auf denen weitere Leistungen aufbauen, Teilabnahmen durchzuführen, wenn die abzunehmenden Leistungsteile gesondert prüfbar sind. Sind alle Leistungsteile abgenommen, so ist die letzte Teilabnahme zugleich die Endabnahme.
- Der AUFTRAGGEBER trägt die Beweislast für Mängel des Werkes auch vor erfolgter Abnahme, sofern er TELEDATA nicht durch eine hinreichende Dokumentation der Mängel im Sinne von § 9 Abs. 1 lit. c) eigene Feststellungen zur Mangelhaftigkeit ihrer Leistungen ermöglicht.
§ 14 Geheimhaltung und Datenschutz
- Die Vertragspartner werden über alle vertraulich zu behandelnden Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer Geschäftsverbindung zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen bewahren bzw. diese nur im vorher schriftlich hergestellten Einvernehmen des jeweils anderen Vertragspartners Dritten gegenüber – gleich zu welchem Zweck – verwenden. Zu den als vertraulich zu behandelnden Informationen zählen alle von dem informationsgebenden Vertragspartner ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Informationen und solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen der Überlassung eindeutig ergibt; des Erfordernisses aus § 1 Abs. 1 lit. b) GeschGehG bedarf es nicht.
- Die Verpflichtungen nach Abs. 1 entfallen für solche Informationen oder Teile davon, für die der empfangende Vertragspartner nachweist, dass sie
- ihm vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren;
- der Öffentlichkeit vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren;
- der Öffentlichkeit nach dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne dass der informationsempfangende Vertragspartner hierfür verantwortlich ist.
- Öffentliche Erklärungen über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseitigen Einvernehmen abgegeben.
- Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bestehen auch über das Vertragsende des jeweiligen Einzelvertrags hinaus auf unbestimmte Zeit, und zwar so lange, wie ein Ausnahmetatbestand nach Abs. 2 nicht nachgewiesen ist.
- Beide Vertragspartner stellen sicher, dass die bei ihnen vorhandenen IT-Systeme und Datenbestände den jeweils für sie einschlägigen Datenschutzvorschriften genügen.
- Der AUFTRAGGEBER sichert zu, dass im Rahmen der Erfüllung des jeweiligen Einzelvertrags keine Handlungen vorgenommen werden, die gegen bestehende Datenschutzbestimmungen verstoßen.